Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Bieter positiv festzustellen. Maßgebend ist, ob der einzelne Bieter zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen in der Lage ist. Die Eignungsprüfung richtet sich dabei allein nach bieterbezogenen Kriterien. Der öffentliche Auftraggeber prüft insofern die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters. Wesentliche Grundlage dieser Eignungsprüfung, bei der dem Auftraggeber ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, sind die von ihm eindeutig geforderten und vom Bieter eingereichten Eignungsnachweise. Dabei regelt das Vergaberecht nicht, welche materiellen Anforderungen der öffentliche Auftraggeber fordern darf, sondern nur mit welchen Mitteln er die Eignung der Bieter überprüfen kann. Im Bereich der klassischen Auftragsvergabe akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Beleg für die Eignung. Die Eignungsprüfung anhand der EEE erfolgt insoweit zweistufig:
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