Neben dem primären Rechtsschutz vor Erteilung des Zuschlags, der in einem Nachprüfungsverfahren oder sonstigen gerichtlichen Verfahren gewährt wird, kann den Bietern unter Umständen auch ein sekundärer Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber zustehen.
Ergänzend ist zu beachten, daß nach § 180 GWB in bestimmten Fällen auch umgekehrt ein Bieter zum Ersatz des Schadens des öffentlichen Auftraggebers verpflichtet sein kann. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß der Bieter rechtsmißbräuchlich ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat.
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